Anspruch auf Haushaltshilfe im Rahmen der Pflegeversicherung
Seit dem 1. Januar 2017 haben Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 1, 2, 3, 4 und 5 über die ambulante Versorgung hinaus auch Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Deren Aufgabe besteht darin, pflegende Angehörige in ihrem Alltag zu entlasten, indem sie stundenweise hauswirtschaftliche Leistungen sowie erforderliche Begleitdienste übernimmt. Die hierfür anfallenden Kosten bis maximal 125 EUR pro Monat übernimmt die Pflegekasse.
§ 45b Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) konkretisiert die damit einhergehenden bzw. zu erfüllenden Voraussetzungen, aus denen sich die Höhe des jeweiligen Zuschusses ableitet. Unter Umständen kann pro Jahr eine beachtliche Summe auflaufen, die von der Pflegeversicherung als sog. Entlastungsbetrag erstattet wird. Geregelt ist ferner, dass von den Pflegebedürftigen nicht in Anspruch genommene Leistungen auf Folgemonate übertragen werden können. Dies bedeutet, dass das Anrecht auf den kompletten Entlastungsbetrag über den Jahreswechsel hinaus bestehen bleibt. Das Restbudget können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahrs aufbrauchen.
Alice und Harald G.
Alice und Harald G. leiden beide unter Arthrose. Einmal wöchentlich kommt eine Haushaltshilfe zu ihnen.
Annegret und Werner H.
Das Ehepaar kann sich noch weitgehend selbst versorgen, braucht aber bei einigen Tätigkeiten regelmäßig Hilfe.
Maria Sch.
Als die Tochter und ihr Mann den verdienten Urlaub antraten, sprang das Team von KaRa Haushaltshilfe ein.