Anspruch auf Haushaltshilfe im Rahmen der Pflegeversicherung

Seit dem 1. Januar 2017 haben Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 1, 2, 3, 4 und 5 über die ambulante Versorgung hinaus auch Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Deren Aufgabe besteht darin, pflegende Angehörige in ihrem Alltag zu entlasten, indem sie stundenweise hauswirtschaftliche Leistungen sowie erforderliche Begleitdienste übernimmt. Die hierfür anfallenden Kosten bis maximal 125 EUR pro Monat übernimmt die Pflegekasse.

§ 45b Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) konkretisiert die damit einhergehenden bzw. zu erfüllenden Voraussetzungen, aus denen sich die Höhe des jeweiligen Zuschusses ableitet. Unter Umständen kann pro Jahr eine beachtliche Summe auflaufen, die von der Pflegeversicherung als sog. Entlastungsbetrag erstattet wird. Geregelt ist ferner, dass von den Pflegebedürftigen nicht in Anspruch genommene Leistungen auf Folgemonate übertragen werden können. Dies bedeutet, dass das Anrecht auf den kompletten Entlastungsbetrag über den Jahreswechsel hinaus bestehen bleibt. Das Restbudget können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahrs aufbrauchen.

2019-07-11T06:41:21+00:00

Helga R.

Helga hat Multiple Sklerose und sitzt im Rollstuhl. Sie wird regelmäßig durch eine Haushaltshilfe unterstützt.

2019-07-11T06:45:09+00:00

Maria Sch.

Als die Tochter und ihr Mann den verdienten Urlaub antraten, sprang das Team von KaRa Haushaltshilfe ein.